Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 109.
Die Postämter sind berechtigt, Absendern, die regelmäßig bescheinigte Postsendungen in größerer Zahl aufgeben, das Bekleben der Postsendungen mit postamtlichen Klebezetteln, das Abwiegen, das Anbringen der Gewichts- und Gebührenangabe auf den Postsendungen sowie das Eintragen der Aufgabenummer, des Gewichtes und der Gebühr im Postaufgabebuch(-bogen) bis auf Widerruf zu gestatten oder diese Obliegenheiten von ihnen zu verlangen (Selbstbezettler).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Schlagworte
Gewichtsangabe, Postaufgabebogen
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145994
alte Dokumentnummer
N9195722674L
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