§ 109 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 109.

Die Postämter sind berechtigt, Absendern, die regelmäßig bescheinigte Postsendungen in größerer Zahl aufgeben, das Bekleben der Postsendungen mit postamtlichen Klebezetteln, das Abwiegen, das Anbringen der Gewichts- und Gebührenangabe auf den Postsendungen sowie das Eintragen der Aufgabenummer, des Gewichtes und der Gebühr im Postaufgabebuch(-bogen) bis auf Widerruf zu gestatten oder diese Obliegenheiten von ihnen zu verlangen (Selbstbezettler).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Schlagworte

Gewichtsangabe, Postaufgabebogen

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145994

alte Dokumentnummer

N9195722674L

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