§ 109.
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1). Den gleichen Anspruch haben Schwerbeschädigte, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094407
alte Dokumentnummer
N6195711764A
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