§ 109 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 109.

Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1). Den gleichen Anspruch haben Schwerbeschädigte, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094407

alte Dokumentnummer

N6195711764A

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