§ 109 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

§ 109.

Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

  1. a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben,
  2. b) vertrauenswürdig sind,
  3. c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,
  4. d) auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen Wohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht ein Leiter im Sinne des § 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird,
  5. e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,
  6. f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Gruppen von Kraftfahrzeugen besitzen,
  7. g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung für die Gruppe von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Gruppe D ist jedoch nur eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C und die Lenkerpraxis mit Fahrzeugen dieser Gruppe, sofern sie nicht auch in eine andere Gruppe fallen, erforderlich,
  8. h) glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die
  9. i) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Gruppen am genehmigten Standort.

(2) Der Landeshauptmann kann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im Abs. 1 lit. e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Gruppen A, E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung und von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen.

(4) Die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Abs. 1 lit. h) können auch durch eine Tätigkeit erworben sein als Ausbildner von

  1. a) Lenkern an einer land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt (§ 119 Abs. 1), einer Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung oder einer Fachschule maschinen- oder elektrotechnischer Richtung (§ 119 Abs. 3),
  2. b) Bediensteten der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen zu Lenkern (§ 120 Abs. 2) oder
  3. c) Lenkern von Heereskraftfahrzeugen (§ 121).

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