§ 109 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Betreiberauswahl-Präfix

Verwendungszweck

§ 109

Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters gemäß den Bestimmungen des § 46 TKG 2003. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl.

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