Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen
§ 109
(1) § 109.Die Akten des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dem in der Sache die letzte Verfügung ergangen ist. Die Gewährung von Akteneinsicht, die Aushebung und die Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen in diesem Sinn.
(2) Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort eingetragene Akten aufzubewahren.
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