§ 109 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Feststellung der Forderungen.

§ 109.

(1) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.

(2) Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung.

(3) Im Anschlußkonkurs ist der Schuldner an seine im Ausgleichsverfahren über die Forderungen abgegebenen Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten.

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