1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004 2. jetzt § 104
Verwendung von Chipkarten
§ 109.
§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
2. jetzt § 104
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40061374
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