§ 109 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel

§ 109.

Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1) sind verpflichtet,

  1. 1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;
  2. 2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

Schlagworte

Antiquitätenhandel

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070092

alte Dokumentnummer

N5197418491S

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