§ 108a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Verletzung von Geheimnissen

§ 108a.

Wer als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als versicherungsmathematischer Sachverständiger, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse und Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072263

alte Dokumentnummer

N5197821026L

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