§ 108a
(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat unbeschadet des § 82 Abs. 3 und 4 durch Verordnung die Beschäftigung von Jugendlichen mit bestimmten Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit verbunden sind, zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.
(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einhährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nich nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot gilt nicht für Lehrverhältnisse, die gemäß § 17 Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 - LFBAO, LGBl. Nr. 51, im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen werden (Anschlußlehre).
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- und Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
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