ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 686/1991
§ 108a.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 108 Abs. 1 lit. a Z 8) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 686/1991
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12078059
alte Dokumentnummer
N5199118715J
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