§ 108a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 686/1991

§ 108a.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 108 Abs. 1 lit. a Z 8) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 686/1991

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12078059

alte Dokumentnummer

N5199118715J

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