§ 108
(1) Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Absprünge mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß §§ 103 und 107 erstrecken, mit Handauslösung auszuführen, wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 bewirbt, muß mindestens zehn Absprünge mit Handauslösung, davon mindestens fünf Zielabsprünge in einen Kreis von 200 m Durchmesser und zwei Absprünge mit Öffnen des Rettungsschirmes, ausgeführt haben. Von diesen zehn Absprüngen müssen mindestens zwei Absprünge mit neun bis elf Sekunden Verzögerung ausgeführt worden sein. Unter Verzögerung ist die Zeit vom Absprung bis zum Öffnen des Fallschirmes zu verstehen. Die Absprünge müssen an verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Bodengeschwindigkeiten bis zu acht Metern in der Sekunde ausgeführt worden sein.
(3) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus einer Höhe von ungefähr 800 m über Platz mit Handauslösung auszuführen hat. Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 gelten sinngemäß.
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