§ 108 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 1.08

Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
  2. 2. Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
  3. 3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ (http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication ) oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61, http://live.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html ) oder der geltenden Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 idgF) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.

    In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportboote-Verordnung, BGBl. II Nr. 276/2004 idgF, entsprechen. Dies gilt nicht für

  1. a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
  2. b) Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
  3. c) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
  4. d) Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
  5. e) für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
  6. f) Tragflügelboote;
  7. g) Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
  8. h) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.

    Hinsichtlich der Ausrüstung dieser Fahrzeuge siehe § 11.13.

  1. 4. Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 müssen für die Fahrgäste die geeigneten im Schiffszeugnis eingetragenen Rettungsmittel an Bord verfügbar sein. Rettungsmittel müssen in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sein.
  2. 5. In Österreich ist der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2009 „Kleine Wasserfahrzeuge - Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall - Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.

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