§ 108 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Ehegatten

§ 108.

(1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:

  1. 1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
  2. 2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.

(3) Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.

(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet

  1. 1. mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
  2. 2. mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057578

alte Dokumentnummer

N3199958032L

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