Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.
§ 108.
(1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind - unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.
(2) Von jedem Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers oder zu Maßnahmen, die den Schutz eines Gewässers oder die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines solchen bezwecken, sind in Fällen, in denen die Erteilung der Bewilligung dem Landeshauptmann oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorbehalten ist, auch die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(3) Von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(4) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1, 2 und 3 haben unbeschadet der Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen (§ 40 Abs. 1 AVG.) und der Beteiligten zu erfolgen.
(5) Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft fallen und land- oder forstwirtschaftliche Interessen in größerem Umfange berühren, hat die Wasserrechtsbehörde dem Ermittlungsverfahren, insbesondere mündlichen Verhandlungen nach §§ 107 und 117, auf Verlangen der Landwirtschaftskammer auch einen von dieser vorgeschlagenen Fachmann als Sachverständigen (§ 52 AVG.) beizuziehen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
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