§ 108 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Wert der sonstigen Sachsicherheiten

§ 108

Kreditinstitute haben den Sicherungsgegenstand zum Marktwert zu bewerten. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Eigentum eines veräußerungswilligen Verkäufers in das Eigentum eines kaufwilligen Käufers übergehen würde.

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