§ 108 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

8. Kapitel

Gewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung

§ 108.

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149601

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