§ 108 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Klassenschülerzahl

§ 108.

Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

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