Überprüfung
§ 108
(1) § 108.Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.
(4) Andere als die gemäß Abs. 3 bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.
(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.
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