Dauer der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß.
Ausmaß der Minderung.
§ 108
(1) § 108.Die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen; die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen.
(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.
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