§ 108 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

Aufgabe bescheinigter Postsendungen.

§ 108.

Bescheinigte Postsendungen sind innerhalb der Amtsstunden am Postschalter aufzugeben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bescheinigte Postsendungen können auch nach den für ihre Aufgabe festgesetzten Amtsstunden gegen Entrichtung der Spätlingsgebühr aufgegeben werden, soweit die Annahme von Spätlingssendungen in den Dienstübersichten angegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145993

alte Dokumentnummer

N9195722673L

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