§ 108 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

§ 108.

(1) Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

  1. a) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
  2. b) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
  3. c) die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. a) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
  2. b) die Feststellungen gemäß Abs. 2.

(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(5) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40088074

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