§ 108 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

III. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes

§ 108

Der Bergbauberechtigte hat der Behörde die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes zeitgerecht vorher bekanntzugeben. Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.

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