Abgekürztes Verfahren Disziplinarverfügung
§ 108.
Hat der Lehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Kinderzulage -, auf den der Lehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Schlagworte
Dienstvorgesetzter, Leiter, Schulleiter, Beschuldigter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12110438
alte Dokumentnummer
N6199547725J
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