§ 108 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Anmeldungsverzeichnis.

§ 108.

(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.

Schlagworte

Auszug

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023350

alte Dokumentnummer

N2191429548S

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