§ 108 ElWOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013

4. Hauptstück

Gerichtlich strafbare Handlungen Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 108.

(1) Wer entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 Abs. 4 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder von am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40154997

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