Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
4. Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
§ 108.
(1) Wer entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 Abs. 4 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder von am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40154997
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)