§ 108 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Erneuerung

§ 108.

Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die nicht zu einer Änderung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.

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