Vollziehung
§ 108.
- 1. der §§ 5 Abs. 2 und 46c ist der Bundeskanzler,
- 2. des § 96 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 3. der §§ 45 Abs. 3, 68a und 97a der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 4. der §§ 98 bis 102 der Bundesminister für Justiz,
- 5. des § 103 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 6. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
- 7. im übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.
(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß anstelle der Anhänge andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Muster zu verwenden sind.
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