§ 108 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

§ 108.

(1) Die Grundleistung ist in ihrem Wert nach den von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Richtlinien durch einen Anpassungsfaktor zu sichern. Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Berufsstandes und deren Entwicklung sowie auf die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der beitragspflichtigen Kammerangehörigen zur Zahl der Leistungsberechtigten des Wohlfahrtsfonds zu ermitteln.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß unter Bedachtnahme auf § 92 auch die im § 98 Abs. 1 Z 3 und 5 und die sonst in den Abs. 2, 4 und 6 genannten Leistungen in ihrem Wert gesichert werden.

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