§ 1082
Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen Sachen auf drey Tage, bey unbeweglichen aber auf ein Jahr angenommen.
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§ 1082
Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen Sachen auf drey Tage, bey unbeweglichen aber auf ein Jahr angenommen.
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