EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
§ 107c.
(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- 1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
- 2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,
- ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40177258
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