§ 107a ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2000

Packberechtigung

§ 107a

§ 107a. Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.

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