§ 107a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Vorschriften für den Betrieb in Drittstaaten

§ 107a.

(1) Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten kann die FMA anordnen, daß die versicherungstechnischen Rückstellungen nach jenen Vorschriften zu bilden oder zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden. Eine solche Anordnung darf das Versicherungsunternehmen nicht an der Befolgung der Rechtsvorschriften jenes Staates hindern, in dem das Geschäft betrieben wird.

(2) Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann die FMA die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Vertragsstaaten untersagen.

(3) Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 maßgebenden Umstände kann die FMA von den Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte und die Vorlage entsprechender Unterlagen, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß § 102, verlangen.

(4) Die FMA kann einem inländischen Versicherungsunternehmen den Abschluß von Versicherungsverträgen mit Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Vertragsstaaten haben, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, untersagen, insoweit das Versicherungsunternehmen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Abschluß der Versicherungsverträge nicht berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021043

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