§ 107a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Nebengebühren

§ 107a

§ 107a. Soweit mit der Anwendung des § 15 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers.

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