Pflichten des Anmelders
§ 107.
(1) Der Anmelder ist verpflichtet, die Lagerwaren zu beaufsichtigen und darüber zu wachen, daß sie durch die Lagerung hinsichtlich der Menge, der Beschaffenheit und des Wertes keine Minderungen erleiden. Er hat drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerwaren der Lagerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Anmelder ist ferner verpflichtet, die an ihn ergehenden Weisungen der Lagerverwaltung zur Verhütung oder Beseitigung von Beschädigungen der Lagerwaren zu befolgen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049629
alte Dokumentnummer
N3198810475F
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