§ 107 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Pflichten des Anmelders

§ 107.

(1) Der Anmelder ist verpflichtet, die Lagerwaren zu beaufsichtigen und darüber zu wachen, daß sie durch die Lagerung hinsichtlich der Menge, der Beschaffenheit und des Wertes keine Minderungen erleiden. Er hat drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerwaren der Lagerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Anmelder ist ferner verpflichtet, die an ihn ergehenden Weisungen der Lagerverwaltung zur Verhütung oder Beseitigung von Beschädigungen der Lagerwaren zu befolgen.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049629

alte Dokumentnummer

N3198810475F

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