§ 107 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

3. Abschnitt

Verwertung Fortführungsrecht

§ 107.

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. 1. der überlebende Ehegatte gemäß §108 oder
  2. 2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß §109 oder
  3. 3. der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß §110.

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