3. Abschnitt
Verwertung Fortführungsrecht
§ 107.
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
- 1. der überlebende Ehegatte gemäß §108 oder
- 2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß §109 oder
- 3. der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß §110.
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