§ 107 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 107

(1) § 107.Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß dem dritten und vierten Abschnitt ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bis 7 sinngemäß Anwendung.

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