§ 107 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1990

Entziehung der Konzession

§ 107.

(1) Die Konzession ist, unbeschadet des § 7 Abs. 1, zu entziehen, wenn

  1. 1. nach ihrer Erteilung ein Versagungsgrund eingetreten ist und dieser durch Maßnahmen nach den §§ 104 bis 106 nicht behoben werden kann,
  2. 2. das Versicherungsunternehmen eine bescheidmäßige Anordnung nach § 104 Abs. 1 oder 3 oder § 106 Abs. 3 nicht befolgt.

(2) Die Entziehung der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen

(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt die Entziehung der Konzession wie ein Auflösungsbeschluß.

(4) Die Entziehung der Konzession ist auf Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das Handelsregister einzutragen.

(5) Die Genehmigung zum Betrieb einzelner Versicherungszweige ist, unbeschadet des § 7 Abs. 2, zu widerrufen, wenn die in Abs. 1 angeführten Gründe nur bei ihnen vorliegen. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1990

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072261

alte Dokumentnummer

N5197821024L

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