§ 107.
(1) Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese sämtlich mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des Fadens mit dem Gerichtssiegel befestigt werden.
(2) Der Untersuchungsrichter hat ein Tagebuch zu führen, in dem alle Akten der Voruntersuchung genau zu verzeichnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030406
alte Dokumentnummer
N2197523759S
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