§ 107 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 107.

Briefsendungen, auf denen als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken angebracht sind, dürfen unter besonderem Umschlag an ein Postamt oder an eine zur Entwertung von Briefmarken berechtigte Poststelle mit dem Ersuchen gesandt werden, die Briefmarken mit einem Poststempelabdruck zu entwerten und an die Empfänger als nichtbescheinigte oder eingeschriebene Briefsendungen weiterzuleiten. Gegen Entrichtung der Leitzettelgebühr dürfen nichtbescheinigte Briefsendungen zur Weiterleitung als nichtbescheinigte oder eingeschriebene Briefsendungen auch ohne besonderen Umschlag an Postämter gesandt werden, für die ein Leitzettel vorgesehen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145992

alte Dokumentnummer

N9195722672L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)