§ 107 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Erteilung des Patentes ohne Einspruchsverfahren

§ 107.

Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteilt.

Schlagworte

automatische Patenterteilung, vereinfachte Patenterteilung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028759

alte Dokumentnummer

N2197026845S

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