Erteilung des Patentes ohne Einspruchsverfahren
§ 107.
Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteilt.
Schlagworte
automatische Patenterteilung, vereinfachte Patenterteilung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028759
alte Dokumentnummer
N2197026845S
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