§ 107
Bei Berechnung der Fristen nach diesem Bundesgesetz bleibt außer im Falle des § 10 Abs. 2 auch in den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 79 Abs. 3 und 100 Abs. 5 die tagungsfreie Zeit außer Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264996
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