Vollziehung
§ 107.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- 2. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;
- 4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
- 5. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;
- 6. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62(Anm. 1), 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46(Anm. 2), soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
- 8. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;
- 9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.
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Anm. 1: Art. 1 Z 79 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „§ 46 Abs. 2“ und „§ 47 Abs. 2“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „46 Abs. 2,“ und „47 Abs. 2,“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“.
Anm. 2: Art. 1 Z 80 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „§ 46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 46“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „46“ ersetzt.“.)
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40240900
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