§ 107 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Vollziehung

§ 107.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;
  4. 4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. 5. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;
  6. 6. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62(Anm. 1), 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46(Anm. 2), soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. 8. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;
  9. 9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

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Anm. 1: Art. 1 Z 79 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „§ 46 Abs. 2“ und „§ 47 Abs. 2“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „46 Abs. 2,“ und „47 Abs. 2,“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“.

Anm. 2: Art. 1 Z 80 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „§ 46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 46“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „46“ ersetzt.“.)

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240900

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