Nachträgliche Anmeldungen.
§ 107.
(1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105, Absatz 1, findet Anwendung.
(2) Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben.
(3) Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen Prüfungstagsatzung verhandelt wird, können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten.
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