§ 107 Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1901

§ 107

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der Legalisator seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist berufen, von Zeit zu Zeit in das Legalisierungsregister Einsicht zu nehmen, um sich von dessen ordnungsmäßiger Führung und von einer entsprechenden Geschäftsgebarung des Legalisators Ueberzeugung zu verschaffen.

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