§ 107 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Überstellung

§ 107.

Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

2. Art. XV der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983; Art. X der 46. GG-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung, Überstellungsabzug

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12111221

alte Dokumentnummer

N6199614140A

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