Überstellung
§ 107.
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
2. Art. XV der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983; Art. X der 46. GG-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987
Schlagworte
Vorrückung, Hemmung, Überstellungsabzug
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12111221
alte Dokumentnummer
N6199614140A
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