Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Auswahl des Zwangsverwalters
§ 107.
(1) Das Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung der Zwangsverwaltung gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Zwangsverwaltungen zu berücksichtigen.
(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
- 1. allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Exekutions-, Steuer- und Arbeitsrechts,
- 2. die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Zwangsverwalter und
- 3. deren Berufserfahrung.
(3) Erfüllt keine der in die Zwangsverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Zwangsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die Zwangsverwalterliste eingetragene Person auswählen.
Schlagworte
Exekutionsrecht, Steuerrecht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096267
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