§ 107 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Anfechtung durch den Arbeitnehmer

§ 107.

In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten.

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