Teil III Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 107.
(1) Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20) als erteilt, wenn
- 1. sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und
- 2. der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung
- a) beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
- b) erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.
(2) Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053435
alte Dokumentnummer
N3199423613L
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