§ 106 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Barauslagenersätze

§ 106

(1) § 106.Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn die Untersuchung oder die Erlassung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragt wird.

(2) Im Fall einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind die Kosten nach Abs. 1 in dieser festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.

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